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Bodenordnungsverfahren Immekath

Allgemeines

Allgemeines
Verfahrensart Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG  
Aktenzeichen SAW534  
Unternehmensträger    
Landkreis Altmarkkreis Salzwedel  
Gemeinde Klötze  
Gemarkungen Immekath, Bandau, Nesenitz, Ristedt  
Größe ca. 1.679 ha aktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke 1.181 Flurstücksverzeichnis Einlage
  901 Flurstücksverzeichnis Abfindung

Aktuelles

Aktuelles
10.6.2024

Auf Grund eines Widerspruches wird gemäß § 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die vorzeitige
Ausführungsanordnung des Bodenordnungsplanes und seiner Nachträge erlassen und u.a. im
Kurier der Stadt Klötze öffentlich bekannt gegeben.

Vorzeitige Ausführungsanordnung

Anordnung

Anordnung
Informationsveranstaltung (Termin § 5 (1) FlurbG29.4.2013
Anordnung15.5.2013Einleitungsbeschluss
Vorstandswahl18.9.2013
Vorsitzende/r des Vorstandes der TGHermann Kampe

Wertermittlung

Wertermittlung
Feststellung 27.7.2016  

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung des Wege- und Gewässerplans
mit landschaftspflegerischen Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)
21.11.2018

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschtermin Beginn: Januar 2017  
Vorläufige Besitzeinweisung 5.6.2018 Anordnung
    Überleitungsbestimmungen
1. Änderung Vorläufige Besitzeinweisung 1.10.2019 Anordnung
Bekanntgabe Flurbereinigungsplan 25.8.2022 Bekanntmachung
1. Nachtrag 23.5.2023 Gesamtplan der geänderten Abfindung
2. Nachtrag 1.2.2024  
Ausführungsanordnung 10.6.2024 vorzeitige Ausführungsanordnung

Abschluss

Abschluss
Ersuchen GrundbuchberichtigungDatum
Ersuchen Katasterberichtigung
Schlussfeststellung

Ihre Ansprechpartner

Herr Bauer (verantwortlicher Projektingenieur)
Telefon: +49 3901 846-130
E-Mail: Steffen.Bauer(at)alff.sachsen-anhalt.de 

Informationen

Die Veröffentlichung von Daten, Karten, und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information.
Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers.
Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.

 

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