Ausgleich von Sachschäden durch Großraubtiere - Wolf und Luchs
Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Sachschäden durch Wolf oder Luchs
Der Ausgleich stellt eine Billigkeitsleistung dar, die auf Antrag und nach Maßgabe des Haushaltsrechts gezahlt werden kann.
Inhalte der Ausgleichszahlung
Empfänger dieser Billigkeitsleistung sind die Tierhalter als natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften, die ihre Tiere auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt halten.
Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistungen ist eine amtliche Rissprotokollierung der bei dem Angriff eines Wolfs oder Luchses getöteten oder verletzten Tiere.
Für die Begutachtung von Nutztierrissen wenden Sie sich an folgende Stellen:
- bei Verursacher Wolf: Wolfskompetenzzentrum Iden
- bei Verursacher Luchs: Nationalparkverwaltung Harz oder Wolfskompetenzzentrum Iden
Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, wenn der Wolf innerhalb der Gebietskulisse (Ausbreitungsgebiet) oder der Luchs als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann. Innerhalb des Ausbreitungsgebietes kann die Billigkeitsleistung beim Verursacher Wolf für gerissene Schafe, Ziegen oder Gehegewild nur gewährt werden, wenn zum Risszeitpunkt ein wolfsabweisender Grundschutz nach den Vorgaben des Merkblattes zur Gewährung vonm Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Sachschäden durch den Wolf in Sachsen-Anhalt vorhanden war. Außerhalb des Ausbreitungsgebietes des Wolfes werden Billigkeitsleistungen auch ohne Anforderungen an einen besonderen wolfsabweisenden Grundschutz gewährt, sofern der Wolf als Verursacher bestätigt werden konnte. Die Tierbestände, insbesondere Rinder und Pferde, sind jedoch entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis zu halten und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren sind umzusetzen.
Für die Mindeststandards ist das Merkblatt zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Sachschäden durch Wolf oder Luchs in Sachsen-Anhalt maßgeblich.
Als Sachschäden im Sinne der Richtlinie gelten insbesondere Schäden an Nutztieren in der gewerblichen Tierhaltung und in der Hobbytierhaltung sowie Schäden an Herdenschutzhunden. Es können der aktuelle Zeitwert des gerissenen Tieres, die Entsorgungskosten von gerissenen oder notgetöteten Tieren und die Kosten für die tierärztliche Behandlung bis zur Höhe des materiellen Nutztierwertes ausgeglichen werden. Der Nachweis ist durch Vorlage von Belegen zu erbringen. Für darüber hinausgehende Sachschäden kann ein Ausgleich nur erfolgen, wenn ein direkter Zusammenhang zu den Arten Wolf oder Luchs nachgewiesen ist. An den Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt.
Für Nichtlandwirte besteht für die Zahlung von Billigkeitsleistungen eine Obergrenze. Diese beträgt 200.000 Euro brutto im Rahmen der Regelungen zu De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Der Höchstbetrag gilt für das laufende sowie für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre.
Die Billigkeitsleistungen können nur binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der durch Wolf oder Luchs verursachten wirtschaftlichen Belastungen ausgezahlt werden.
Antragsverfahren und Bewilligungsbehörde
Anträge auf Schadensausgleich sind beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt zu stellen.
Antragsunterlagen
Folgende Antragsunterlagen liegen zum Download bereit:
(Stand: September 2024)
- Antrag auf Billigkeitsleistungen für den Ausgleich für Sachschäden durch den Wolf oder Luchs in Sachsen-Anhalt
- Merkblatt zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Sachschäden durch Wolf oder Luchs in Sachsen-Anhalt
- KMU-Erklärung - Erklärung zur Einstufung als Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
- Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Herdenschutzes vor dem Wolf und der Gewährung von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Sachschäden durch den Wolf oder Luchs in Sachsen-Anhalt, Runderlass des MULE vom 8. 4. 2019 - 73/26-60129/2.7
- Nichtlandwirte müssen zusätzlich die Erklärung De-minimis-Beihilfen ausfüllen und mit dem Antrag einreichen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen und die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission.
- Für den Grundschutz (Mindestschutz) für Schafe, Ziegen und Gehegewild beachten Sie das Merkblatt hierzu. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite: Herdenschutz vor dem Wolf und in der kostenlosen BZL-Broschüre "Sichere Weidezäune" (ble-medienservice.de)
Ansprechpersonen zum Ausgleich von Sachschäden durch Wolf oder Luchs in Sachsen-Anhalt
Sachgebiet 25 - Tierische Erzeugung und Beratungsförderung
Herr Peter Görisch, Telefon: +49 340 6506-636
Frau Christina Thiele, Telefon: +49 340 6506-655
Postanschrift und allgemeine Kontaktdaten:
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6506-0
Telefax: +49 340 6506-601
E-Mail: poststelleDE(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Weitere Informationen und Wissenswertes zum Wolf
Weitere Hinweise und Informationen
Der Schutz vor Übergriffen durch Großraubtiere, wie dem Wolf, lässt sich durch die im Merkblatt beschriebenen Maßnahmen des Grundschutzes verbessern. Hierzu zählt eine sichere Umzäunung der Weideflächen bzw. Gehege.
Informationen und Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Wölfen können Sie der Leitlinie Wolf des Landes Sachsen-Anhalt entnehmen. Darin sind auch schadensvorbeugende Maßnahmen beschrieben.
Wissenswertes zum Wolf
Wissenswertes und weiterführende Informationen zum Wolf und Informationen für Nutztierhalter sind beim Wolfskompetenzzentrum Iden, angesiedelt beim Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, oder auf der Internetseite des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt verfügbar.
Umfassende Informationen enthält auch die Internetseite des WWF Deutschland "Schutz der Herden und des Wolfes".