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Flurbereinigungsverfahren BAB 14 Samswegen/Groß Ammensleben, BK7010

STAND DER INFORMATIONEN:  13.07.2023

Verfahrensart:                                          

Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:                                  

1.989 ha

Landkreis:                                              

Börde

Beteiligte Städte/Gemeinden:                        

Barleben, Niedere Börde, Stadt Wolmirstedt

Gebietskarte:                                         

Gebietskarte / Gebietskarte als Bilddatei (JPG)

Verfahrensflurstücke:                        

Verfahrensflurstücke

Aktuelles:

 

Verfahrensziele:

  • Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern
  • Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur die durch das Unternehmen entstehen
  • Aufbringung des Flächenbedarfes für das Vorhaben Bundesautobahn 14, VKE1.1
  • eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz
  • Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite
  • Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung      

Verfahrensstand:

Anordnung

01.07.2021

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

20.10.2022

Wertermittlung der Grundstücke

geplant

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

geplant

Planwunschtermin

geplant

vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Flurbereinigungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Flurbereinigungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt:
Herr Spicher (Sachgebietsleiter SG 14)
Telefon: +49 39209 203-141
Email: Jens.Spicher(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Frau Wolff  (Sachbearbeiterin SG 14)
Telefon: +49 39209 203-444
Email: Silke.Wolff(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de  

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

Vorsitzender der TG: Tim Koesling

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.