Bodenordnungsverfahren Pabstorf – Feldlage (Verf. Nr.: HZ 0076)
STAND DER INFORMATIONEN: 03.08.2023
Verfahrensart: | Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) |
Verfahrensfläche: | ca. 2.040 ha |
Landkreis: | Harz |
Gemeinde | Gemeinde Huy |
beteiligte Gemarkungen: | Pabstorf (sowie Aderstedt und Eilsdorf geringfügig) |
Gebietskarte: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Aktuelles: | Durchführung Planwunschtermin |
Verfahrensziele
Ausbau der Wirtschaftswege mit dem Ziel Verbesserung der inneren Erschließung, Entlastung der Ortslage, Verbindung mit den angrenzenden Ortsteilen der Gemeinde Huy,
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse,
Förderung und Entwicklung des überregional bedeutsamen Harzvorlandradweges,
Abriss alter Bausubstanz,
Lösung von Nutzungskonflikten
Aufwertung der Landschaft durch gestalterische Maßnahmen.
Verfahrensstand
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | erledigt |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | erledigt |
Planwunschtermin | in Bearbeitung |
vorläufige Besitzeinweisung | geplant |
Bodenordnungsplan | geplant |
Ausführungsanordnung | geplant |
Nachtrag zum Bodenordnungsplan | geplant |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Schulze (Sachgebietsleiter)
Telefon: +49 3941 671-350
Email: danny.schulze(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Herr Bock (Sachbearbeiter)
Telefon: +49 3941 671-332
Email: frank.bock(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender : Dr. Hans Georg Brunn
Anschrift: Buchberg 46, 38836 Pabstorf
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.