Flurbereinigungsverfahren Börnecke (Verf. Nr.: HZ 0079)
STAND DER INFORMATIONEN: 22.04.2021
Verfahrensart: | Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
Verfahrensfläche: | ca. 792 ha |
Landkreis: | Harz |
Gemeinde | Stadt Blankenburg |
beteiligte Gemarkungen: | Börnecke, Langenstein, Blankenburg |
Gebietskarte: | Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartnern abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartnern abrufen. |
Aktuelles: | Wegeausbau |
Verfahrensziele
Das Verfahren ergänzt die Flurbereinigung Vorharz Mitte 4, jedoch ohne Ziele nach § 87 FlurbG
Verbesserung der agrarstrukturellen Infrastruktur,
Weiterentwicklung touristischer Wege im Vorharzgebiet zwischen Halberstadt/Langenstein und Blankenburg in Verbindung mit
Maßnahmen der Erholung und der Freizeit,
Entlastung der Ortslage vom landwirtschaftlichen Verkehr, sowie
ILEK Region Harz, hier Leitprojekt 8 zum Handlungsschwerpunkt III, Raumübergreifende Mobilitätsstrategien und Vernetzung der Wegesysteme für touristische und Alltagsnutzung im Rahmen des räumlichen Schwerpunktes 5.4.3 (Ländliche Räume mit relativ günstigen Produktionsbedingungen für die Landwirtschaft und/oder Potentialen im Tourismus) – z.B. „Wege Deutscher Kaiser und Könige des Mittelalters im Harz
Verfahrensstand
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | geplant |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | erledigt |
Planwunschtermin | geplant |
vorläufige Besitzeinweisung | geplant |
Flurbereinigungsplan | geplant |
Ausführungsanordnung | geplant |
Nachtrag zum Flurbereinigungsplan | geplant |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
Frau Zwierzina (Sachgebietsleiterin)
Telefon: +49 3941 671-130
Email: Anke.Zwierzina(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.