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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Lüttgenrode, Teilgebiet Lüttgenrode-Ortslage (Verf. Nr.: HZ 0102)

STAND DER INFORMATIONEN:  03.08.2023

Verfahrensart:

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:

ca. 42 ha

Landkreis:

Harz

Gemeinde

Stadt Osterwieck

beteiligte Gemarkungen:

Lüttgenrode (tlw.), Stötterlingen (tlw.),

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

Öffentliche Bekanntmachung
zur Bekanntgabe und zur Ladung zum Anhörungstermin des Flurbereinigungsplanes der Vereinfachten Flurbereinigung Lüttgenrode, Teilgebiet Lüttgenrode-Ortslage,Landkreis Harz, Verfahrensnummer 26 HZ0102

Verfahrensziele

  • Regelung der Eigentumsverhältnisse
  • Anpassung von Eigentum und Besitz
  • Rechtsbereinigung an den öffentlichen Flächen
  • Bereinigung von Grundbuch und Kataster

Verfahrensstand

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Flurbereinigungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Flurbereinigungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Schulze (Sachgebietsleiter)
Telefon: +49 3941 671-350
Email: danny.schulze(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Herr Bock (Sachbearbeiter)
Telefon: +49 3941 671-332
Email: frank.bock(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender: Reinhold Freudenberg                         

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.