Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hessen (Verf. Nr.: HZ0 100)
STAND DER INFORMATIONEN: 03.08.2023
Verfahrensart: | Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
Verfahrensfläche: | ca. 2309 ha |
Landkreis: | Harz |
Gemeinde | Stadt Osterwieck |
beteiligte Gemarkungen: | Hessen (tlw.), Veltheim (tlw.), |
Gebietskarte: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Aktuelles: |
Verfahrensziele
- Schaffung und Sicherung einer standort-, umwelt- und marktgerechten Land- und Forstwirtschaft durch Verminderung der Flurzersplitterung
- Verbesserung der inneren Verkehrslage
- flächendeckende Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
- Verbesserung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse für die landwirtschaftlichen Betriebe
- Lösung von Landnutzungskonflikten
- Maßnahmen des Erosionsschutzes
- Entwicklung der Fließgewässer und der Flächen des Nationalen Naturmonumentes „Grünes Band“
Verfahrensstand
In Vorbereitung | erledigt |
erledigt | |
erledigt | |
Wertermittlung der Grundstücke | geplant |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | geplant |
Planwunschtermin | geplant |
vorläufige Besitzeinweisung | geplant |
Flurbereinigungsplan | geplant |
Ausführungsanordnung | geplant |
Nachtrag zum Flurbereinigungsplan | geplant |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Schulze (Sachgebietsleiter)
Telefon: +49 3941 671-350
Email: danny.schulze(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Frau Franke (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 3941 671-342
Email: carolin.franke(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender: Klaus-Dieter Czychon, 38835 Osterwieck
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.