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Bodenordnungsverfahren Bördeland (Verf. Nr.: SLK 008)

STAND DER INFORMATIONEN:  01.10.2015

Verfahrensart:

Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Verfahrensfläche:

2233 ha

Landkreis:

Salzlandkreis

Gemeinde

Gemeinde Bördeland

beteiligte Gemarkungen:

Atzendorf, Biere Eickendorf)

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

 

Verfahrensziele
Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und die Entwicklung der Infrastruktur
Aktualisierung des vorhandenen Wegenetzes und des dessen Erweiterung
Behebung von Zerschneidungsschäden von Wegen und Gewässern
Gesicherte Eigentumsverhältnisse für landwirtschaftliche Betriebe und eine gesicherte Beleihbarkeit der Grundstücke zur Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktion

Verfahrensstand 

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

erledigt

Bodenordnungsplan

erledigt

Ausführungsanordnung

erledigt

Nachtrag zum Bodenordnungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Frau Lüddecke  (Sachgebietsleiterin SG 33)
Telefon: +49 39209 203-470
Email: christa.lueddecke(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Frau Birgit Wiesner (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 39209 203-472
Email: birgit.wiesner(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender:  Herr Joachim Beutler

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft