Bodenordnungsverfahren Bördeland (Verf. Nr.: SLK 008)
STAND DER INFORMATIONEN: 01.10.2015
Verfahrensart: | Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) |
Verfahrensfläche: | 2233 ha |
Landkreis: | Salzlandkreis |
Gemeinde | Gemeinde Bördeland |
beteiligte Gemarkungen: | Atzendorf, Biere Eickendorf) |
Gebietskarte: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Aktuelles: |
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Verfahrensziele
Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und die Entwicklung der Infrastruktur
Aktualisierung des vorhandenen Wegenetzes und des dessen Erweiterung
Behebung von Zerschneidungsschäden von Wegen und Gewässern
Gesicherte Eigentumsverhältnisse für landwirtschaftliche Betriebe und eine gesicherte Beleihbarkeit der Grundstücke zur Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktion
Verfahrensstand
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | erledigt |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | erledigt |
Planwunschtermin | erledigt |
vorläufige Besitzeinweisung | erledigt |
Bodenordnungsplan | erledigt |
Ausführungsanordnung | erledigt |
Nachtrag zum Bodenordnungsplan | geplant |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
Frau Lüddecke (Sachgebietsleiterin SG 33)
Telefon: +49 39209 203-470
Email: christa.lueddecke(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Frau Birgit Wiesner (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 39209 203-472
Email: birgit.wiesner(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender: Herr Joachim Beutler
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft